Skip to main content

Start

Freiwilliges Wiederholen

Bis wann muss die freiwillige Wiederholung beantragt werden?

Auf Antrag der Erziehungsberechtigten können Schülerinnen und Schüler freiwillig wiederholen oder spätestens bis zwei Wochen nach Ende des 1. Halbjahres (vgl. § 29 Abs. 1 RSO)  in die vorherige Jahrgangsstufe zurücktreten. Diese Schülerinnen und Schüler gelten nicht als Wiederholungsschülerinnen und -schüler.

Was geschieht bei Nichtbestehen der freiwilligen Wiederholung?

Schülerinnen und Schüler, die eine Jahrgangsstufe freiwillig wiederholen, aber dabei das Ziel der Jahrgangsstufe nicht erreichen, erhalten anstelle des Jahreszeugnisses eine Bestätigung über das freiwillige Wiederholen und die dabei gezeigten Leistungen mit der Bemerkung, dass das Vorrücken auf Grund des früheren Jahreszeugnisses gestattet wird. Den genauen Wortlaut der Bestimmung können Sie in der RSO § 29 nachlesen.

  • Aufrufe: 11