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Vorrücken auf Probe

Wer kann auf Probe vorrücken?

Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 5 bis 9, die wegen Note 6 in einem oder Note 5 in zwei Vorrückungsfächern das Ziel der jeweiligen Jahrgangsstufe erstmals nicht erreicht haben, können auf Probe vorrücken, wenn sie in den Fächern Deutsch, Englisch, Mathematik und in dem jeweiligen Profilfach der besuchten Wahlpflichtfächergruppe keine schlechtere Note als einmal Note 5 haben. Schülerinnen und Schülern, die infolge nachgewiesener erheblicher Beeinträchtigungen ohne eigenes Verschulden wegen Leistungsminderungen die Voraussetzungen zum Vorrücken nicht erfüllen (z. B. wegen Krankheit), kann das Vorrücken auf Probe gestattet werden.

Wann wird das Vorrücken auf Probe gewährt?

Es muss das Einverständnis der Erziehungsberechtigten vorliegen und die Lehrerkonferenz zu der Auffassung gelangen, dass die Schülerinnen und Schüler die Mängel in den Fächern, in denen sie keine ausreichenden Leistungen erzielt haben, in absehbarer Zeit beheben werden.

Wie lange dauert die Probezeit?

Die Probezeit dauert bis zum 15. Dezember. Im Fall nachgewiesener erheblicher Beeinträchtigungen dauert die Probezeit bis zum Termin des Zwischenzeugnisses. In besonderen Fällen kann die Probezeit von der Klassenkonferenz um zwei Monate verlängert werden.

Wer entscheidet, ob die Probezeit bestanden worden ist?

Die Lehrerkonferenz entscheidet, ob die Schülerin oder der Schüler die Probezeit bestanden hat.

Was geschieht, wenn die Probezeit nicht bestanden wurde?

Schülerinnen und Schüler, die die Probezeit nicht bestanden haben, werden in die vorhergehende Jahrgangsstufe zurückverwiesen. Zurückverwiesene Schülerinnen und Schüler, denen das Vorrücken auf Probe aufgrund nachgewiesener erheblicher Beeinträchtigungen gestattet wurde, gelten nicht als Wiederholungsschülerinnen und -schüler. Den genauen Wortlaut der Bestimmungen können Sie in der Realschulordnung § 26 und im BayEUG Art. 53 Abs 6 nachlesen.

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